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Wirges GmbH  
Waldring 9

35759 Driedorf

Amtsgericht Frankfurt  HRG Abt. B 33529

Geschäftsführer Helmut Wirges
UST-ID:  DE 114230547,   Steuer Nr. : 2024831647
 

Die Angebote sind für Industrie, Handwerk, Handel, freie Berufe, zur Verwendung in der
selbstständigen, beruflichen- gewerblichen Tätigkeit bestimmt. Kein Verkauf an privat.
Alle Preise in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten
ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen ( AGBs )
   

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Allgemeine Bedingungen für Vermietung/Verkauf des Vermieters/Verkäufers und Durch-führung von Serviceleistungen der Wirges GmbH, in 35759 Driedorf .

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn wir nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
Ausschließliche Geltung.
Aufträge werden nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Bei Änderung der Bedingung wird die jeweils neueste Fassung überreicht und einbezogen, sofern dem nicht widersprochen wird. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Stillschweigen gilt nicht als Anerkennung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
Angebote und Abschlüsse.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge des Bestellers gelten erst, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die bestellte Ware geliefert bzw. die Leistung ausgeführt haben. Kurzangebote sind kostenlos. Angebote für die  eine umfangreiche Ausarbeitung, Planung, oder Ortstermine stattgefunden haben werden sofern nichts anderes vereinbart nach Aufwand  berechnet.   Wir berechnen einen Stundensatz von 75,-- € ( Fahr und Reisezeiten zu 50%)Fahrkilometer PKW je 0,35 €. Bahn-Bus- Flug- Reisen sowie Hilfsmittel und Fremdleistungen werden nach Aufwand  berechnet.
Auftragserteilung und Vertragsinhalt.
Der Inhalt des Vertrages richtet sich in jedem Fall ausschließlich nach den Mietbedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters/Verkäufers.  Einkauf-, Miet- oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters/Käufers wird widersprochen. Wird ein mündlich oder fernmündlich erteilter Auftrag auf Wunsch des Mieters/Käufers vor Eingang der schriftlichen Bestellung ausgeführt, so gehen Missverständnisse  zu Lasten des Mieters/Käufers.
Versand und Rückgabe.
Die Mietsachen / Kaufsachen werden von dem Vermieter/Käufer und dessen Auslieferungslager (oder Lager des Zulieferers oder Ort der Übernahme) auf Gefahr und Kosten des Mieters/Käufers versendet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Rückgabe. Der Vermieter/Verkäufer kann die Versendung bzw. Aushändigung der Mietsachen von einer Sicherheitsleistung in Geld oder durch Bürgschaft eines deutschen Bankinstituts abhängig machen. Für die Höhe der Sicherheitsmaßnahme ist der Neuwert maßgebend, den der Vermieter/Verkäufer festlegt.
Haftung des Vermieters / Verkäufers
Für Schäden, die aufgrund verspäteter oder falscher Auslieferung der Mietsache / Kaufsache oder während der Benutzung infolge schlechter Beschaffenheit dem Mieter oder Dritten entstehen, haftet der Vermieter/Verkäufer nicht, es sei denn, es falle ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Untersuchungspflicht des Mieters / Käufers
Ob die vom Vermieter/Verkäufer zur Verfügung gestellten Mietsachen / verkaufte Ware nach Anzahl, Maßen und Güte dem Vertrag entsprechen, hat der Mieter/Käufer nach Erhalt der Mietsache/Ware sofort zu prüfen, und wenn sich eine Beanstandung zeigt, dem Vermieter/Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Mieter/Käufer die Anzeige, die binnen drei Tage nach Erhalt der Mietsache/Ware schriftlich beim Vermieter/Verkäufer eingegangen sein muss, dann braucht sich der Vermieter/Verkäufer auf Beanstandungen nicht einzulassen.
Verwendungszweck.
Der Mieter ist an den vereinbarten Verwendungszweck der Mietsache gebunden und ist zur Untervermietung nicht berechtigt. Bei Zuwiderhandlungen kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und für den durch die vertragswidrige Verwendung entstandenen Schaden Ersatz verlangen.
Pflichten und Vorschriften für den Mieter.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungs-maßnahmen, zu denen er verpflichtet ist, keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mietgegenstand darf nicht zweckentfremdet werden.  Untervermietung ist nur bei schriftlicher Einwilligung des Vermieters statthaft. Konstruktions- und andere Teile dürfen  nicht als Aufhänge-vorrichtungen benutzt werden. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachung oder Bespannung lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen selbst einzuleiten. Sofern den Vermieter kein Verschulden trifft, hat der Mieter für alle entstehenden Kosten aufzukommen. Prüfbücher und Konstruktionszeichnungen dürfen nur bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, weil Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich die gesamte Anlage dicht zu schließen, notfalls von Personen räumen zu lassen und alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Etwaige Schneelasten ( auch in geringer Menge) sind sofort vom Dach zu beseitigen.
Haftung des Mieters.
Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Für Beschädigungen und den Verlust der Mietsache haftet der Mieter auch bei höherer Gewalt. Bei An- und Rücktransport der Mietsache durch den Mieter besteht dessen Haftung und der Gefahrenübergang ab und bis Auslieferungslager bzw. das Auslieferungslager des Zulieferers des Vermieters. Bei An- und Rücklieferung durch den Vermieter entsteht der Haftungs- und Gefahrenübergang bei Ab- bzw. Annahme auf dem Fahrzeug des Vermieters.  Sofern der Transport durch einen Transporteur erfolgt, tritt Haftung und Gefahrenübergang des Mieters ab und bis Auslieferungslager (oder Ort der Übernahme) des Vermieters bzw. das Auslieferungslager des Zulieferanten des Vermieters ein, unabhängig wer den Transporteur beauftragt hat. Aufbau- und Abbauleistungen des Vermieters ändern die Haftungssituation des Mieters nicht. Bei der Einrichtung von fliegenden Bauten sorgt der Mieter für ebenes, waagerechtes und bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge mit bis zu 25 t Nutzlast befahrbar sein. Der genaue Aufstellungsplatz ist durch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Bei Zelten und anderen Bauten werden die Bodenplatten teilweise mit Erdnägel verankert (100 cm lang). Sollten in diesem Bereich Stark-, Schwachstrom- oder Wasserleitungen bzw. Abwasserleitungen vorhanden sein, muß der Mieter dem Vermieter vor Aufbaubeginn einen Plan übergeben, aus dem die genaue Lage und Tiefe der Leitungen zu ersehen ist. Unterlässt der Mieter dies, so willigt er stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und alle Kosten aus evtl. Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. Bei festen Oberflächen müssen für die Befestigung Bohrungen vorgenommen werden.   Beschädigungen und Wiederherstellung gehen zu Lasten des Mieters. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Mieters. Die Bauanzeige hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für „Fliegende Bauten“ und gegebenenfalls die Versammlungsstätten-Verordnung in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.
Weitere Haftung des Mieters (Auftraggebers).
Für den Fall der Durchführung von Dienstleistungen (Serviceleistungen) für den Auftraggeber haftet dieser für alle daraus entstehenden Sach- und Personenschäden unbegrenzt. Er ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Prüfung der Rechte Dritter und haftet unmittelbar für entstehende Schäden. Er haftet auch für alle Schäden, die aus von ihm gelieferten oder vermittelten Waren entstehen. Dies gilt insbesondere für den Inhalt von Konstruktionsplänen, Beschreibungen und Angaben hierzu.
Beschädigung der Mietsachen
Die zurückgegebenen Mietsachen werden vom Vermieter überprüft. Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen und Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren oder Abreiben zu beseitigen sind, werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigt. Der Mieter ist verpflichtet, die Reparaturkosten und die Kosten der Reinigung dem Vermieter zu ersetzen. Der Vermieter ist berechtigt, Reparatur- und Reinigungsarbeiten ausschließlich ohne Vorankündigung und Fristsetzung selbst zu veranlassen. Die Höhe der Wertminderung richtet sich nach dem Umfang des festgestellten Schadens.
Verlust von Mietsachen.
Den Verlust von Mietsachen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Vermieter kann Wertersatz zum Neuwert beanspruchen, es sei denn, der Mieter weist nach, ein Schaden sei überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Die Wertersatzleistung berührt das Eigentum des Vermieters nicht. Jedoch erst nach vollem Wertersatz (Neuwert und Wiederbeschaffungswert) und sonstiger Ansprüche, geht das Eigentum auf dem Mieter über und eine Rückgabe scheidet aus. Der Vermieter ist jedoch zur Rücknahme gegen Rückzahlung der Ersatzleistung berechtigt. Damit verbundene zusätzliche Kosten und eventuelle Wertminderungen an der Mietsache werden verrechnet.
Besichtigung der Mietsache durch den Vermieter.
Der Vermieter ist berechtigt, sich jederzeit durch Beauftragte oder persönlich über die Verwendung der Mietsache und deren Zustand  zu unterrichten.
Anzeigepflicht des Mieters bei Beschlagnahme oder Pfändung von Mietsachen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergl. Rechte an den vermieteten Sachen geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen. Der Mieter hat dem Vermieter Einblick in das Pfändungsprotokoll und in die mit dem Dritten geführte Korrespondenz zu gewähren.
Rücktritt des Mieters vom Vertrag.
Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag nach Vertragsschluss wird die vollständige Zahlung, abzüglich der ersparten Aufwendung für Transporte und evtl. Auf- und Abbau fällig. Die Höhe der ersparten Aufwendungen wird vom Vermieter unter Nachweis bestimmt.
Mietzeit und Berechnung des Mietzinses.
Die Mietzeit beginnt mit der Anlieferung und endet mit der Rückgabe. Sollte sich dies gegenüber der vertraglich vereinbarten Mietzeit verlängern, erhöht sich die Mietzeit entsprechend. Die Vereinbarungen über die Haftung und Gefahrtragung sind davon unberührt. Der Mietzins deckt nur den vereinbarten Vertragszweck ab, bei Erweiterungen erhöht dieser sich entsprechend angemessen. Nach Ablauf der für die Benutzung der Mietsache vereinbarten Zeit bzw. bei vorzeitiger Kündigung erteilt der Vermieter dem Mieter Abrechnung. Ist die Mietsache länger als eine Woche im Einsatz, ist der Vermieter berechtigt, wöchentliche Teilrechnungen (Zwischenrechnungen) zu erteilen. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und wird vom Tage der Versendung bzw. der Aushändigung bis einschließlich dem Tag der Rückgabe der Mietsache am Lager des Vermieters bzw. des Lager des Zulieferanten oder dem Versendungs- / Empfangsort gerechnet. Jeder angefangene Tag gilt als ganzer Tag. Zu allen Rechnungsbeträgen wird die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
Zahlung der Rechnungsbeträge.
Die Rechnungen des Vermieters/Verkäufers sind ohne Abzug sofort nach Empfang, bei Versand Nachnahme oder Vorauskasse jedoch spätestens bis zu dem in den Rechnungen angegebenen Tag zu zahlen. Bei verspäteter Zahlung werden dem Mieter/Käufer als Verzugsschaden u.a. Zinsen in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sofern ein Kredit in Anspruch genommen wird, werden die realen Kosten berechnet. Gegenforderungen berechtigen den Mieter nicht zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes. Der Mieter ist ferner nicht berechtigt, gegen die Ansprüche des Vermieters mit Forderungen aufzurechnen, die weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung der Mietsache nach Ablauf der Vertragszeit ist der Mieter unter keinen Umständen berechtigt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur entgültigen Bezahlung der gekauften Ware und alle anderen Forderungen des Vermieters/ Ver-käufers bleibt die Ware Eigentum des Vermieters/Verkäufers. Pflichten des Mieters/Käufers werden davon nicht beeinträchtigt. Der Vermieter/Verkäufer ist bei nicht Zahlung berechtigt die Herausgabe der Miet-sache / verkauften Ware zu verlangen bzw. jederzeit selbst beim Mieter/Käufer oder dessen Kunden abzuholen
Kündigung.
Die vertraglich vereinbarte Mietvertragsdauer ist bindend.  Sofern das Mietverhältnis unbefristet vereinbart wurde, kann dies mangels Vereinbarung von beiden Vertragsparteien nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. Eine Kündigung vor Beginn der Mietzeit ist unzulässig. Zahlungsverzug und grobe Vertragsverletzungen des Mieters berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Bis zur Rückgabe der Mietsache bleiben die Mietbedingungen für den Mieter verbindlich.
Kündigung, Störung, Unterbrechung.
Der Mieter kann vom Vertrag nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnung oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so berührt das seine Mieterplichten nicht. Wenn durch höhere Gewalt oder Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Schäden an der Mietsache entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen oder Auswirkungen auf Dritte verursachen, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Mietminderung. Ist dies vom Vermieter zu vertreten, ohne dass grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vorliegen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen bei der Vertragserfüllung des Vermieters (Witterungsumbildung, Transportverzögerung, u.ä.) führen nicht zu Vertragsauflösungsrechten des Mieters. Vielmehr ist zunächst die Setzung einer angemessenen Nachfrist erforderlich. Entstehende Mehrkosten sind durch den Mieter zu tragen.
Wahlrecht des Vermieters.
Nach Beendigung des Mietvertrages kann der Vermieter für nicht innerhalb 10 Tagen zurückgegebene Mietsachen anstatt der Herausgabe Wertersatz verlangen.
Teilnichtigkeit.
Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Schriftform.
Ergänzungen und Abänderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Bis zur Rückgabe der Mietsache und bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung des Vermieters bleiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters für den Mieter verbindlich.
Anzuwendendes Recht.
Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand und Erfüllungsort.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten sowie der Erfüllungsort ist der Sitz des
Vermieters / Verkäufers.                                       

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